Infektionsklausel bei der BU

Was bedeutet die „Infektionsklausel“ in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

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Warum ist die Infektionsklausel bei der Berufsunfähigkeitsversicherung für einige Berufe so wichtig?

Normalerweise zahlt ein Versicherer dem Kunden eine Rente aus seinem BU Vertrag!  Soweit eine Berufsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall vorliegt.

Eine Infektion alleine, löst aber erst einmal noch keinen Leistungsanspruch aus! Es sei denn, dass  durch die Infektion die Gesundheit so stark beeinträchtigt ist, dass die Berufsausübung dauerhaft nicht mehr möglich ist.

 

Soweit man aber seiner normalen Tätigkeit noch nachgehen kann/könnte, besteht kein Anspruch auf Rentenzahlung aus der BU-Versicherung.  

 

Es kann aber sein, dass die Krankheit (Infektion) die man hat, auf andere Personen theoretisch übertragen werden könnte (Ansteckungsgefahr).

 

Wenn diese Gefahr speziell durch die berufliche Tätigkeit besteht,

dann kann das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot aussprechen!

Für bestimmte Berufe ist die Infektionsklausel bei der Berufsunfähigkeitsversicherung deshalb sehr Wichtig!

Bei vielen Berufsgruppen ist es allerdings so, dass die berufliche Tätigkeit aufgrund bestimmter Infektionen nicht mehr ausgeübt werden darf.

Der Beruf könnte zwar ohne Beeinträchtigung, aufgrund der Infektion, weiterhin betrieben werden. Aber es besteht die Gefahr, das durch den Krankheitserreger andere Personen angesteckt werden können.

Insbesondere Mediziner, Beschäftigte im Krankenhaus, Arztpraxen, oder in der Lebensmittelbranche können hiervon betroffen sein. Aber auch Beschäftige in der Kindererziehung (Kinderpfleger, Lehrer, usw.) können durch bestimmte Infektionen ein Berufsverbot erhalten.

 

Sobald eine Meldepflichtige Erkrankung vorliegt, wird das Gesundheitsamt aktiv. Das Gesundheitsamt entscheidet,  ob für den Erkrankten ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird.

Infektionsklausel

Sie haben einen Beruf im Gesundheitswesen oder in der Lebensmittelbearbeitung! Dann sollten Sie zwingend die Infektionsklausel in Ihrer BU vereinbart haben!  

Erkrankungen die zu einem Beschäftigungsverbot führen können;

Folgende Erkrankungen können z.B. ein Beschäftigungsverbot zur Folge haben;

  • Salmonellose
  • Cholera
  • Virushepatitis A oder E
  • Paratyphus
  • usw.

Was ist eine Infektionsklausel?

Eine Infektionsklausel erweitert den BU-Schutz  Wenn der Fall eintritt, dass die Gesundheitsbehörde wegen einer Infektion nach dem Infektionsschutzgesetz, ein mindestens 6-monatiges Tätigkeitsverbot für die versicherte Person ausspricht.

 

Ohne Infektionsklausel könnte der BU-Versicherer die Leistungen verweigern, weil die versicherte Person den Beruf auf Grund ihres Gesundheitszustandes durchaus noch ausüben könnte – es nur aus rechtlichen Gründen nicht darf.

 

Die Infektionsklausel wird leider nicht von allen Versicherungen angeboten und gilt häufig auch nur für bestimmte Berufe.

 

Gerade aber für Berufe im Gesundheitsbereich wie Ärzte, Pflegeberufe, usw. ist es extrem wichtig, dass die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten ist. Aber auch Kunden in Berufen, die z.B. mit Lebensmittel zu tun haben, wie Koch, Metzger, Bäckereiverkäuferin, usw. sollten auf diese Klausel achten.

Kommen Sie zu uns, wir helfen Ihnen, den für Sie und Ihren Beruf passenden BU-Tarif zu finden.

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