Regressansprüche

Wann können Regressforderungen gestellt werden?

Regressansprüche

Regressansprüche sind ganz allgemein, „Rückforderungen“

Beim Regressanspruch handelt es sich um eine alternative Bezeichnung für einen Schadensersatzanspruch.

Wurde eine Person z.B. bei einem Unfall geschädigt, kommt der Versicherer (Unfall- oder Krankenversicherung) zuerst einmal seiner Versicherungspflicht nach. Wird anschließend jedoch nachgewiesen, dass neben dem Versicherungsnehmer auch eine andere Person die Schuld, oder wenigstens eine Teilschuld trägt. In diesem Fall kann diese „andere Person“ in Regress genommen werden. Ausgegangen wird dann von einer groben Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz.

 

Das Versicherungsunternehmen kann je nach Sachlage die gesamte Höhe des Schadens, oder auch nur einen Teilbetrag zurückverlangen.

Übernimmt zum Beispiel die Krankenkasse zunächst die Arztkosten eines Unfallopfers, kann sie die Kosten per Gesetz später vom Verursacher zurückfordern (Regress nehmen). Hier springt dann normalerweise die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein.

Ausnahmen sind Familienmitglieder und Ehepartner. Hier darf die Krankenkasse keine Regressansprüche stellen. Knifflig wird es bei unverheirateten Paaren, die eine gemeinsame Haftpflicht haben. Denn die Haftpflicht zahlt bei Schäden untereinander nicht. Trotzdem würde die Krankenkasse die Kosten vom Verursacher zurückfordern.


 

Tipp: Unverheiratete Paare sollten daher alte Verträge prüfen und darauf achten, dass in der Familien-Haftpflicht Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern abgedeckt sind. Dann übernimmt der Versicherer die Regressforderungen der Krankenkasse.


 

Regressansprüche können aber auch z.B. zwischen einer Gebäude- und Haftpflichtversicherung entstehen. 

> Der Mieter bohrt für einen Dübel ein Loch in die Wand. Leider trifft er dabei die Wasserleitung. Die Gebäudeversicherung übernimmt hier die Reparatur- und Trocknungskosten. Danach wird sie aber beim Mieter bzw. seiner Privathaftpflicht Regressansprüche geltend machen<

Im Rahmen eines Regressanspruchs liegt ein Schuldverhältnis zwischen wenigstens drei Parteien vor. Der Gläubiger verlangt etwas vom Schuldner. Dieser leistet und darf von einem Dritten das Geleistete zurückverlangen.

Dieser Anspruch des Schuldners gegenüber einem Dritten wird Regressanspruch genannt. Meist handelt es sich dabei um einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Begriff Regress ist kein direkter Rechtsbegriff, da die Gesetze meist vom „Rückgriff“ sprechen.