Regressansprüche
Wann können Regressforderungen gestellt werden?
Regressansprüche sind ganz allgemein, „Rückforderungen“
Beim Regressanspruch handelt es sich um eine alternative Bezeichnung für einen Schadensersatzanspruch.
Regelmäßig prüfen Versicherungen bei Schadensfällen, ob sie evtl. beim Verursacher des Schadens, Regress nehmen können. Eine Regressforderung der Versicherung besteht aber nur, wenn die versicherte Person etwas falsch gemacht, z.B. den Schaden grob fahrlässig verursacht hat.
Was sind Regressansprüche?
Wurde eine Person z.B. bei einem Unfall geschädigt, kommt der Versicherer (Unfall- oder Krankenversicherung) zuerst einmal seiner Versicherungspflicht nach. Wird anschließend jedoch nachgewiesen, dass neben dem Versicherungsnehmer auch eine andere Person die Schuld, oder wenigstens eine Teilschuld trägt. In diesem Fall kann diese „andere Person“ in Regress genommen werden. Ausgegangen wird dann von einer groben Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz.
Das Versicherungsunternehmen kann je nach Sachlage die gesamte Höhe des Schadens, oder auch nur einen Teilbetrag zurückverlangen.
Übernimmt zum Beispiel die Krankenkasse zunächst die Arztkosten eines Unfallopfers, kann sie die Kosten per Gesetz später vom Verursacher zurückfordern (Regress nehmen). Hier springt dann normalerweise die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein.
Ausnahmen sind Familienmitglieder und Ehepartner. Hier darf die Krankenkasse keine Regressansprüche stellen. Knifflig wird es bei unverheirateten Paaren, die eine gemeinsame Haftpflicht haben. Denn die Haftpflicht zahlt bei Schäden untereinander nicht. Trotzdem würde die Krankenkasse die Kosten vom Verursacher zurückfordern.
Tipp: Unverheiratete Paare sollten daher alte Verträge prüfen und darauf achten, dass in der Familien-Haftpflicht Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern abgedeckt sind. Dann übernimmt der Versicherer die Regressforderungen der Krankenkasse.
Regressansprüche können aber auch z.B. zwischen einer Gebäude- und Haftpflichtversicherung entstehen.
Der Mieter bohrt für einen Dübel ein Loch in die Wand. Leider trifft er dabei die Wasserleitung. Die Gebäudeversicherung übernimmt hier die Reparatur- und Trocknungskosten. Danach wird sie aber beim Mieter bzw. seiner Privathaftpflicht Regressansprüche geltend machen<
oder
Bei Arbeiten am Gebäude durch den Handwerker entsteht ein Brandschaden. Zunächst leistet hier die Gebäudeversicherung. Diese wird sich aber von der Betriebshaftpflicht des Verursachers (Handwerksbetrieb) die Versicherungsleistung wieder zurückholen!
Regressansprüche, immer ein 3-Personen-Verhältnis
Im Rahmen eines Regressanspruchs liegt ein Schuldverhältnis zwischen wenigstens drei Parteien vor.
Eine Person ist erst mal einer anderen Person zur Leistung verpflichtet. Kann sich aber diese Leistung ganz oder teilweise von einer dritten Person zurückholen. „in Regress nehmen“
Dieser Anspruch des Schuldners gegenüber einem Dritten wird Regressanspruch genannt. Meist handelt es sich dabei um einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Begriff Regress ist kein direkter Rechtsbegriff, da die Gesetze meist vom „Rückgriff“ sprechen.
Der passende Versicherungsschutz
Wie oben festgestellt, der richtige und passende Versicherungsschutz ist wichtig. Damit man bei Regressforderungen weitgehend geschützt ist!
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