Buntes Herbstlaub auf dem Gehweg

Wer haftet bei Herbstlaub

Wer haftet im Schadensfall

Bunt leuchtet das herbstliche Laub. Was an sonnigen Tagen schön anzusehen ist, verwandelt bei Nässe die Gehwege in Rutschpfade.
Ein Risiko für Grundstücks- und Hausbesitzer!
Wer ist für die Beseitigung der bunten Blätter verantwortlich?

Und wer haftet bei Unfällen?

Der Anblick der alljährlichen Laubverfärbung ist bei Sonnenschein schön anzusehen.
Sobald der Herbstregen einsetzt verwandelt das Laub die Geh- und Radwege schnell in glitschige Rutschpfade.
– eine für Fußgänger und Radfahrer gefährliche Situation.
Wer also ist für die Beseitigung der bunten Blätter verantwortlich?

Und wie sieht es mit der Haftung bei Unfälle aus?

Grundsätzlich seien die jeweiligen Kommunen verpflichtet, Laub von öffentlichen Straßen und Gehwegen zu räumen.

Sobald aber private Grundstücke an die Gehwege grenzen, sieht die Rechtslage schon anders aus. 
Denn dann „müssen die Grundstückseigentümer selbst“ dafür Sorge tragen, sowohl das Grundstück als auch die Gehwege und Eingänge von Laub zu befreien“.
Die Räumpflicht geht also von der jeweiligen Kommune auf die Eigentümer über.

Wird die Räumpflicht missachtet, können vom geschädigten Fußgänger oder Radfahrer Schadensersatzforderungen drohen.

Eigentümer haben immer die Verkehrssicherungspflicht zu beachten
Doch auch, wenn das Laub gewissenhaft zusammengekehrt wurde, ist es nicht zu verhindern, dass ein Fußgänger durch neu heruntergefallene Blätter
ausrutscht und sich verletzt.
Auch in einem solchen Fall könnten auf den Eigentümer Schadenersatzansprüche zukommen.
Denn Grundstücks- und Hauseigentümer seien verpflichtet, das Grundstück oder Haus gefahrenfrei und in einem verkehrssicheren Zustand zu halten –

Stichwort Verkehrssicherungspflicht.

Geschieht trotzdem ein Unglück, weil der Eigentümer beispielsweise der Streu- und Reinigungspflicht nicht nachgekommen ist, kann es schnell teuer werden.

Gilt die Räumpflicht rund um die Uhr?

„Verkehrsteilnehmer müssen im Herbst aber immer mit Gefahren durch Laub rechnen. Passanten können laubfreie Gehwege nur zwischen 7 und 20 Uhr erwarten“,
Wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass regelmäßig gekehrt wurde, haftet er in der Regel im Schadensfall nicht.

Welche Versicherung ist für solche Schäden Zuständig?
Entweder die Privat- oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Für Schadensersatzansprüche an den Hauseigentümer springt entweder die Privathaftpflicht- oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein. Diese  übernimmt zum Beispiel berechtigte Schmerzensgeldforderungen und Arztkosten.

Personen, die ihr Eigentum vermieten, wird daher immer der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung empfohlen.
Überflüssig ist solch eine Versicherung nur, wenn bereits ausreichender Versicherungsschutz über eine Privathaftpflichtversicherung besteht.
Bei einem selbst bewohntem Einfamilienhaus ist das in der Regel der Fall.

„Die Deckungssumme in der Privathaftpflichtversicherung sollte mindestens 15 Mio Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden betragen.

Manche Verträge schließen zudem die vermietete Einliegerwohnung oder ein unbebautes Grundstück bis zu einer bestimmten Größe mit ein“

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