Bezugsrecht
Das Bezugsrecht in der Lebens- und Unfallversicherung

Wem im Versicherungsfall die Versicherungssumme oder Rente zusteht, wird über das Bezugsrecht geregelt.
Ist kein Bezugsberechtigter benannt, kann dies häufiger zu Problemen führen! In diesem Fall muss erst einmal geprüft werden, wem die Leistung zusteht!
Aus diesem Grund sollte das Bezugsrecht immer im Vertrag festgelegt werden.
Beim Bezugsrecht unterscheidet man grundsätzlich zwischen „Bezugsrecht im Todesfall“ und „Bezugsrecht im Erlebensfall“.
Hier sind ein paar Infos dazu….
Bezugsrecht im Todesfall
Hier wird festgeschrieben, wer die Versicherungsleistung im Todesfall der versicherten Person erhält. Solange die versicherte Person lebt, kann dieses Bezugsrecht geändert werden. Dieses Recht nennt man „Widerrufliches Bezugsrecht“
Zum Zeitpunkt des Todes wandelt sich das widerrufliche Bezugsrecht unmittelbar in ein „unwiderrufliches Bezugsrecht“ um!
Das „unwiderrufliche Bezugsrecht“ kann nicht mehr geändert werden!
TIPP:
Prüfen Sie regelmäßig das Bezugsrecht Ihrer Verträge. Den zu Lebzeiten, ist eine Änderung in der Regel problemlos möglich.
Gerade wenn sich rechtlich etwas geändert hat (Hochzeit, Scheidung, Todesfall eines Partners) sollte das Bezugsrecht entsprechend geprüft und gegebenenfalls geändert werden!
Bezugsrecht im Erlebensfall
Zum Ablauf des Vertrags (oder im Leistungsfall z.B. bei einer Berufsunfähigkeitsrente) wird die vereinbarte Summe bzw. Rente ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt dann an die „Bezugsberechtigte Person im Erlebensfall“
Auch das Bezugsrecht im Erlebensfall kann während der Laufzeit des Vertrag geändert werden.
(Bei einer Direktversicherung in Form einer Betrieblichen Altersvorsorge, ist das Bezugsrecht im Erlebensfall allerdings auf den Arbeitnehmer als unwiderruflich Bezugsberechtigten festgeschrieben).