Abstrakte - Konkrete Verweisung
Was ist der Unterschied zwischen Abstrakter- und Konkreter Verweisung?

Verweisung, worauf muss ich bei der BU-Versicherung achten?
Abstrakte Verweisung
Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung gilt als eine der wichtigsten Klauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU).
Denn mit der abstrakten Verweisung kann der Versicherer eine beantragte Berufsunfähigkeitsrente ablehnen, weil Sie ja noch eine andere Tätigkeit ausüben könnten.
Woran erkennen Sie die abstrakte Verweisung?
Hier müssen wir in die Bedingungen des jeweiligen BU-Vertrags reinschauen;
Eine Formulierung in den Bedingungen kann z.B. wie folgt lauten;
„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“
Der entscheidende Teilsatz ist hier >… oder eine andere Tätigkeit…< Bei der abstrakten Verweisung spielt es somit keine Rolle, ob Sie eine andere Tätigkeit tatsächlich ausüben.
Der Versicherer kann Sie durch diese Klausel auf einen anderen Beruf „Verweisen“, weil Sie diesen Beruf theoretisch ausüben können!
Das bedeutet, alleine die theoretische Möglichkeit, dass Sie noch eine andere Tätigkeit ausüben könnten, genügt dem Versicherer dass er im Schadensfall nicht leisten muss.
Der Verzicht auf die Abstrakte Verweisung
Wenn nun Versicherer auf die abstrakte Verweisung verzichten, bedeutet das:
Es zählt wirklich nur Ihr zuletzt ausgeübter Beruf, in dem Sie berufsunfähig geworden sind.
Sie sind nicht gezwungen, einen ähnlichen (Verweisungsberuf) auszuüben.
Deshalb ist es so Wichtig, einen Vertrag zu haben, der auf die „Abstrakte Verweisung“ verzichtet!
Früher war die abstrakte Verweisungsmöglichkeit eine gängige Klausel in Berufsunfähigkeitsversicherungen. Deshalb kam es bei diesen Verträgen häufig (bei alten Verträgen immer noch) zum Streit. Doch die Verweisungsmöglichkeiten wurden mittlerweile durch viele Kundenfreundliche Gerichtsurteile, in einigen Punkten eingeschränkt.
Bei vielen BU-Tarifen (meist hochwertigere Tarife) wird mittlerweile auf die abstrakte Verweisung komplett verzichtet. Aber man muss schon genau hinsehen. Denn bei manchen vermeintlich günstigen Angeboten, gibt es diese Klausel immer noch! Oder in einer abgewandelten Form.
Konkrete Verweisung
Anders ist es bei der „konkreten Verweisung“. Hier üben Sie bereits konkret wieder eine neue Tätigkeit aus, auf die Sie der Versicherer verweisen kann. Das heißt, Sie verdienen konkret schon wieder Geld durch eine Tätigkeit. In diesem Fall kann Sie der Versicherer unter bestimmten Umständen auf die neue konkrete Tätigkeit verweisen.
Eine solche Verweisung kann aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Hierzu gibt es auch entsprechende höchstrichterliche Urteile. Die Voraussetzungen können z.B. sein; Tätigkeit nicht zu Lasten der Gesundheit, -Verdiensteinbuße darf nicht größer als 20% sein, -usw.
Im Unterschied zur abstrakten Verweisung, kann ein Versicherer die Leistung nur verweigern, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative, tatsächlich eine neue berufliche Tätigkeit ausübt und diese auch seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
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