Laub entfernen im Herbst: Wer haftet im Schadensfall?
Buntes Herbstlaub auf dem Gehweg…. oder
Wenn der Herbst zur Rutschpartie wird!
Das herbstliche Farbenspiel ist wunderschön – bis die bunten Blätter auf Gehwegen landen.
Was an sonnigen Tagen idyllisch aussieht, wird bei Regen schnell zur Gefahrenquelle: nasses Laub verwandelt Geh- und Radwege in glitschige Rutschbahnen.
Jedes Jahr kommt es dadurch zu Stürzen mit teuren Folgen – für Fußgänger und Eigentümer.
Doch wer muss eigentlich das Laub entfernen?
Und wer haftet, wenn jemand auf dem Gehweg vor Ihrem Haus ausrutscht?
Wer ist verpflichtet, Laub zu beseitigen?
Grundsätzlich gilt: Für öffentliche Straßen und Wege sind die Kommunen zuständig.
In den meisten Städten und Gemeinden wird diese Pflicht jedoch per Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen – auch für die öffentlichen Gehwege direkt vor dem Grundstück.
Das bedeutet:
👉 Als Haus- oder Grundstückseigentümer müssen Sie regelmäßig dafür sorgen, dass
Gehwege, Zufahrten und Hauseingänge frei von Laub, Schnee und Eis sind,
keine Rutsch- oder Sturzgefahr besteht.
Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht dient dem Schutz Dritter.
Wer sie verletzt, kann im Schadensfall für Personenschäden, Schmerzensgeld und Behandlungskosten haftbar gemacht werden.
Wann muss das Laub entfernt werden?
Hier lohnt sich ein Blick in die örtliche Straßenreinigungssatzung, denn die Zeiten können variieren.
In der Regel gilt:
Werktags: zwischen 7:00 und 20:00 Uhr
Wochenende: ab 9:00 Uhr
Niemand erwartet, dass Gehwege dauerhaft laubfrei sind.
Aber: Sobald sich ein durchgehender, nasser Laubteppich bildet, müssen Sie aktiv werden.
Besonders bei Regen oder in schattigen Lagen, wo Blätter länger liegen bleiben, ist erhöhte Aufmerksamkeit gefragt.
Das Landgericht Berlin (Az. 13 O 192/03) hat entschieden:
Eine regelmäßige Reinigung ist ausreichend – eine dauerhafte Laubbeseitigung ist unzumutbar, solange keine akute Rutschgefahr besteht.
Was gilt für Mieter? Müssen Mieter evtl. auch das Laub entfernen?
Mieter sind nur dann verpflichtet, Laub zu entfernen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag oder einer vereinbarten Hausordnung festgelegt wurde. Steht nichts dazu im Vertrag, bleibt die Verantwortung beim Vermieter.
In Mehrfamilienhäusern kann die Räum- und Reinigungspflicht auch über einen Reinigungsplan oder an einen Hausmeisterdienst übertragen werden.
Wichtig: Der Eigentümer bleibt trotzdem in der Kontrollpflicht.
Kommt es zu einem Unfall, weil der Hausmeister nicht rechtzeitig gekehrt hat, haftet der Eigentümer mit.
Laub vom Nachbarn – wer ist zuständig?
Ein häufiger Streitpunkt im Herbst:
Das Laub stammt von den Bäumen des Nachbarn – muss ich es trotzdem beseitigen?
Ja.
Laut Rechtsprechung gilt herüberwehendes Laub als natürlicher Vorgang, den jeder Grundstückseigentümer dulden muss.
Nur bei unzumutbarer Beeinträchtigung (z. B. ständig verstopfte Dachrinnen, dauerhafte Feuchtigkeitsschäden) können Sie eine sogenannte „Laubrente“ verlangen.
Das bestätigte auch das OLG Karlsruhe (Az. 6 U 184/07).
Was sagen die Gerichte? – Beispiele aus der Praxis
⚖️ Keine permanente Laubbeseitigung nötig
Das Landgericht Berlin entschied, dass keine Pflicht besteht, Gehwege ständig laubfrei zu halten.
Eine regelmäßige, zumutbare Reinigung reicht, solange keine akute Gefahr entsteht.
⚖️ Fußgänger tragen Mitverantwortung
Nach dem Urteil des LG Coburg (Az. 14 O 742/07) müssen Fußgänger im Herbst mit Rutschgefahr rechnen und vorsichtig gehen.
Nur bei grober Vernachlässigung der Reinigungspflicht haftet der Eigentümer vollständig.
⚖️ Herbstlaub im Garten ist Privatsache
Im eigenen Garten dürfen Sie Laub liegen lassen.
Auf Rasenflächen sollte es aber regelmäßig entfernt werden, um Fäulnis zu vermeiden.
In Beeten kann es dagegen als natürlicher Frostschutz dienen – und sogar Igeln ein Winterquartier bieten.
Was tun, wenn Sie im Urlaub sind?
Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch während Ihrer Abwesenheit.
Organisieren Sie daher rechtzeitig eine Vertretung – etwa durch Nachbarn, Verwandte oder einen professionellen Räumdienst.
Ein Unfall während Ihres Urlaubs entbindet Sie nicht von der Haftung.
Darf man Laubbläser benutzen?
Laubbläser sind praktisch, aber nicht überall erlaubt.
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen sie nur werktags von 9–13 Uhr und 15–17 Uhr eingesetzt werden.
Viele Gemeinden schränken ihren Gebrauch zusätzlich ein, um Lärm und Gefährdung von Kleintieren zu vermeiden.
Tipp: Besen und Rechen sind die umweltfreundlichere und oft sicherere Alternative.
Versicherungsschutz: Wer zahlt im Schadensfall?
Kommt es trotz aller Vorsicht zu einem Unfall, können schnell hohe Kosten entstehen.Hier kommt es darauf an, welche Versicherung greift:
🏠 Privathaftpflichtversicherung
Für selbstbewohnte Einfamilienhäuser ist in der Regel die private Haftpflichtversicherung zuständig.
Sie übernimmt berechtigte Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen und wehrt unbegründete Ansprüche ab.
Achten Sie auf eine Deckungssumme von mindestens 15 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
🏢 Haus- und Grundbesitzerhaftplicht
Vermieten Sie Ihre Immobilie oder besitzen ein unbebautes Grundstück, benötigen Sie zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Sie springt ein, wenn Dritte (z. B. Mieter, Passanten) auf Ihrem Grundstück zu Schaden kommen.
Wichtig: Auch wenn Sie die Laubbeseitigung an einen Dienstleister übertragen, bleiben Sie überwachungspflichtig – und somit grundsätzlich mitverantwortlich.
Neben der Berufsunfähigkeitsversicherung bieten wir auch Beratungen zum Beispiel zu der Kfz-Versicherung, Gebäudeversicherung oder Krankenzusatzversicherung an!

